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   BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93   

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BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93
    Parallelentscheidung zu dem Beschluß des BSG vom 23.11.1994 - 13 RJ 19/93 - der vollständig dokumentiert ist.
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 ( GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bezieht, lag diesem ein Fall zugrunde ( vgl Vorlagebeschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 - juris) , in dem zunächst die Berufsunfähigkeit der Klägerin geprüft worden war.
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Der erkennende Senat sieht sich durch die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 an den Großen Senat (GrS) des BSG in vier anhängigen Revisionsverfahren (13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94) an einer Entscheidung, die auf der bisherigen Rechtsprechung des BSG basiert, nicht gehindert.
  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 2/96

    Sachentscheidung bei Vorlage an Großen Senat, Berücksichtigung der

    Für sie ergebe sich nämlich iS der Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an den Großen Senat (GrS) vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.

    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = NZS 1996, 228).

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 93/94

    Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen

    Zumindest in solchen Fällen ist nämlich fraglich, ob es Tätigkeiten gibt, deren Anforderungen er gewachsen ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 8 und 14; dazu auch die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 - 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 -).
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 18/96

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Voraussetzungen der

    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei schließlich eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 11).

  • BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung einer Rente

    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 102/95

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung einer Rente

    Jedenfalls sei aber die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit deshalb erforderlich, weil für die Versichertengruppe, welcher sie angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = NZS 1996, 228).

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 96/95
    Jedenfalls sei aber die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit deshalb erforderlich, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr-der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 & 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = N23 1996, 228).

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 98/95
    Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Voriagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrSl des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    des 13. Senats des vom 23. November 1994 in den Verfahren 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom F4-.

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 110/95
    Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGl die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlussenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat lGrSl des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93" 13 RJ 71/93.13 RJ 73/93 und 13 RJ 1194 ergebe.

    Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 um:.

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 67/94
  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/92
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.1995 - L 13 An 1680/94

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines unausgebildeten und vollschichtig

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 88/95
  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 104/95
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